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525 Jahre Münchner Reinheitsgebot – eine Erfolgsstory

In der Blüte des Mittelalters verabschiedete der Magistrat der Stadt München eine Satzung, wonach „Bier und Greußing“ nur aus Wasser, Malz und Hopfen gebraut werden darf.

Diese richtungsweisende Satzung wird dann am 30. November 1487, dem St. Andreastag von Herzog Albrecht IV. zunächst für München und danach für das Teilherzogtum Bayern-München durch den Erlaß des Münchner Reinheitsgebotes bestätigt.

Dieses Münchner Reinheitsgebot stellt einen juristischen Neuanfang dar, weil hinsichtlich eines Produkts eine umfangreiche Regelung getroffen wurde, insbesondere durch die Vorgabe der Zutaten, allerdings in der abweichenden Form Hopfen, Gerste und Wasser und durch eine neue umfangreiche Qualitätskontrolle. Daneben wurde der Bierpreis vorgeschrieben, sowie eine Ausschankordnung erlassen.

Der Erfolg des Münchner Reinheitsgebotes machte Schule und daher erließ Herzog Georg der Reiche dann fünf Jahre später, am 16. Februar 1493, ein ähnliches Reinheitsgebot für das Teilherzogtum Bayern-Landshut. Jedoch wurde hier wieder von Wasser, Hopfen und Malz gesprochen.

Bekanntermaßen kam es nach dem Tod von Herzog Georg dem Reichen zum Landshuter Erbfolgekrieg, aus dem Herzog Albrecht IV. als Sieger hervorging. Infolge der von Herzog Albrecht IV. durchgeführten Zusammenführung der Teilherzogtümer Bayern-München, Bayern-Landshut und Bayern-Ingolstadt entstand der juristische Zwiespalt, daß für ein Produkt zwei Gesetze galten, was Handlungsbedarf initiierte.

Die Söhne von Albrecht IV., die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. beseitigten diese Rechtsunsicherheit dann mit dem Erlaß des Bayerischen Reinheitsgebotes im April 1516 auf dem Landesständetag zu Ingolstadt. Hierbei ist hervorzuheben, daß das Bayerische Reinheitsgebot das Münchner Reinheitsgebot wiedergibt, weil wiederum von Wasser, Hopfen und Gerste gesprochen wird und nicht von Malz.

Die Münchner Formulierung von „Wasser, Hopfen und Gerste“ wurde in der Vergangenheit in die Nachfolgegesetze übernommen und findet sich zuletzt heute im vorläufigen deutschen Biergesetz.

Der Erfolg des Münchner Reinheitsgebots in der Form des Bayerischen Reinheitsgebots blieb von Anfeindungen nicht verschont. Hier sei nur das Urteil des EuGH vom 12. März 1987 genannt, wonach in Deutschland auch europäische Biere verkauft werden dürfen, die nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut werden. Gleichwohl orientieren sich immer mehr Brauer in Europa am Reinheitsgebot, wenn sie Bier in Deutschland verkaufen wollen.

Neuerdings liefert der Umstand, daß der Weizen oder die Hefe nicht im Reinheitsgebot aufgeführt sind, Anlaß zu Kritik.

Hierzu ist zu bemerken, daß mit der Gerste damals das minderwertigste genehmigte Getreide aufgeführt wurde, das überhaupt verwendet werden durfte. Die Hefe, „das Zeug“, wurde damals nicht aufgeführt, weil man es nicht als eine Zutat sondern als ein teilweise naturgegebenes (Lufthefe) Hilfsmittel ansah.

Die Bedeutung der Hefe für den Brauprozeß wurde erst Jahrhunderte später von Louis Pasteur nachgewiesen.

Das Münchner Reinheitsgebot von 1487 in seiner heutigen Form als vorläufiges Biergesetz stellt die normierte Fassung der Vorstellung des Verbrauchers von einem sauberen Lebensmittel und seiner Erwartungshaltung diesem Lebensmittel gegenüber dar.

Die Bedeutung dieses Reinheitsgebotes vermag man an dem Ausspruch von Richard von Weizäcker erkennen, der sagte: „Es wäre schön, wenn unsere Luft so sauber wäre, wie unser Bier“.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Das Münchner Reinheitsgebot wird weiter Bestand haben und wird weiter eine selbstverständliche Qualitätsvoraussetzung für die Münchner Brauer bleiben.

Quelle: Verein Münchner Brauereien e.V.